Satzung für den Imkerverein Großaitingen

vom April 2005

 

(1. Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung im April 2007)

(2. Änderung durch Beschluss der Mitgliederversammlung im April 2017)

 

§ 1

  

Name und Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Imkerverein Großaitingen“.

 

Er wurde gegründet im Jahre 1904.

 

Er hat seinen Sitz in Großaitingen und soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Es handelt sich somit um einen „Nichtrechtsfähigen Verein“ i.S.d. § 54 BGB.

 

Der Verein schließt sich der Gliederung des Landesverbandes Bayerischer Imker e.V. (LVBI) an.

 

Das Geschäftsjahr geht von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung.

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Verbreitung der Bienenzucht und damit die Förderung der artgerechten Tierhaltung und des Tierschutzes, sowie die Förderung des heimischen Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen im Einzugsbereich der bewirtschafteten Bienenvölker.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

a)     Beratung und Unterstützung der Imker über zeitgemäße Bienenzucht;

 

b)    Förderung der Zuchtmaßnahmen, insbesondere der Reinzuchtbestrebungen;

 

c)     Verbesserung der Bienenweide;

 

d)    Förderung der Bienengesundheit und -hygiene;

 

e)     Vertretung der Interessen der Imker auf örtlicher Ebene;

  

§ 3

 

Mittelverwendung

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins (Ausnahme siehe nächster Absatz). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer (bei Personalunion nur einmal) erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

 

Arten der Mitgliedschaft:

 

a)     Ehrenmitglied, Ehrenvorsitzende ( vom LVBI ernannt)

b)    Mitglied mit Bienen

c)     Mitglied ohne Bienen

d)    Ehrenmitglied, Ehrenvorsitzende (nur vom Ortsverein ernannt, b) bzw. c) bleiben zusätzlich bestehen)

e)     förderndes Mitglied (nur im Ortsverein)

 

Aufgenommene Mitglieder in der Art von a) – c) sind gleichzeitig Mitglieder beim Landesverband Bayerischer Imker e.V. (LVBI) mit allen Rechten und Pflichten.

 

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Antrag des Vereins

a)     nach den Statuten des LVBI von diesem ernannt, oder

b)    aufgrund langjährigen verdienstvollen Wirkens für den Ortsverein von der Mitgliederversammlung (§ 9) des Ortsvereins mit einfacher Mehrheit ernannt.

 

Aufnahme von neuen Mitgliedern:

 

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (§ 8).

Über eine Ablehnung des Antrags ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.

 

Mit der Aufnahme wird der Mitglieds-Jahresbeitrag fällig.

 

Mitgliedsbeitrag:

 

Der Beitrag für die Mitglieder berechnet sich aus dem jeweiligen an den LVBI abzuführenden Betrag und den Beitrag für den Ortsverein.

 

Im Einzelnen beinhaltet dieser folgende Leistungen:

 

Ø  Beitrag für den LVBI

Ø  Beitrag für den D.I.B.

Ø  Prämie Imker-Global-Versicherung

Ø  Prämie Imker-Rechtsschutz-Versicherung

Ø  Prämie Imker-Unfall-Versicherung

Ø  Beitrag für den Ortsverein

 

Der Beitrag für den Ortsverein beträgt für aktive und fördernde Mitglieder 12 € (zwölf Euro) im Jahr wird für ein Jahr im Voraus entrichtet.“

 

Die Begleichung dieser Beiträge erfolgt jeweils am Beginn eines Kalenderjahres durch die Aufforderung des Kassiers bzw. durch den Einzug im Lastschriftverfahren.

  

§ 5

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu leisten.

 

Sie haben für die Erreichung des Satzungszwecks (§ 2) zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.

 

Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.

  

§ 6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Ortsverein und im LBVI endet durch:

 

a)     Tod;

 

b)    Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen;

 

c)     Austritt: Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu erklären.

 

d)    Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zumachen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses ruhen die Rechte des Mitglieds. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Nicht fristgerechte Bezahlung des Mitgliedsbeitrags, trotz schriftlicher Mahnung, führt zur Streichung und hat damit die Wirkung eines Ausschlusses. Davon ist das Mitglied schriftlich zu unterrichten.

 

§ 7

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem

 

§   1. Vorsitzenden,

§   2. Vorsitzenden,

§   Schriftführer und dem

§   Kassierer.

Die Ausübung der Aufgaben des Schriftführers und des Kassierers können von einer Person wahrgenommen werden.

§   2 Beisitzern

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung zugewiesen sind.

 

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

 

Ø  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

Ø  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

Ø  Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung;

Ø  Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.

 

Der Vorstand tagt nach Bedarf auf Einladung des 1. Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich.

 

Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Außenverhältnis (§ 26 BGB) ist der 1. Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung durch den 2. Vorsitzenden. Die Bestimmungen der §§164 BGB ff  über Vertretung und Vollmacht finden Anwendung.

Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auch ohne Vollmacht zur Vertretung berechtigt.

 

Grundstücke können nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 9) gekauft, veräußert oder belastet werden.

 

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die jedoch nicht im Gegensatz zur Satzung stehen darf.

 

§ 9

 

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich zu berufen.

Sie ist am Anfang jedes Kalenderjahres, bis spätestens 30. April durchzuführen.

 

Die Einberufung ist vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag vorzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich, spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.

Über die Zulassung verspätet eingegangene Anträge entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Behandlung der Anträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

 

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von mindestens einem erschienenen stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

 

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:

Ø  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

Ø  Entgegennahme des Kassenberichts;

Ø  Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;

Ø  Entlastung des Vorstands;

Ø  Behandlung der Anträge;

Ø  Festsetzung der Mitgliederbeiträge (auf Vorschlag des Vorstandes – s. § 4)

Ø  Entscheidung über die Ausschließung von Mitgliedern (§ 6 d);

Ø  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins;

Ø  Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer.

 

§ 10

 

Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 11

 

Auflösung des Vereins / Vermögensbindung

 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 9) aufgelöst werden.

 

Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Großaitingen. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

 

Vorstehende Satzung wurde am 14. April 2005 in Großaitingen von der Mitgliederversammlung mit 18 Stimmen und einer Enthaltung beschlossen. 

 

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